Geschäftsverteilungspläne regeln, wer für die Wahrnehmung von Aufgaben jeweils zuständig ist.
Nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Welcher Richter oder Spruchkörper des sachlich, örtlich und funktionell zuständigen Gerichts der „gesetzliche Richter“ ist, ist durch einen Geschäftsverteilungsplan im Voraus generell-abstrakt, aber zugleich hinreichend bestimmt zu regeln, sodass Manipulationen und damit verbunden sachfremde Einflüsse auf die Rechtsprechung ausgeschlossen sind.
Die für die Geschäftsverteilung unter den Richterinnen und Richtern geltenden Grundsätze sind auf die Geschäfte der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nicht entsprechend anzuwenden, weil sie keine Richter im Sinne des Grundgesetzes und des Gerichtsverfassungsrechts sind.
Der richterliche Geschäftsverteilungsplan und eventuelle Änderungsbeschlüsse dürfen von jedermann eingesehen werden. Maßgeblich ist der jeweils in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit etwaigen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.